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   OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05   

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https://dejure.org/2006,7786
OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05 (https://dejure.org/2006,7786)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 9 U 220/05 (https://dejure.org/2006,7786)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juni 2006 - 9 U 220/05 (https://dejure.org/2006,7786)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten, grobe Fahrlässigkeit, Mitverschulden des Geschädigten, Ermessensfehlgebrauch

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 110 Abs. 1, S. 1, 110 Abs. 2 SB VII, 31, 276 BGB, UVV, BGB C 22
    Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten, grobe Fahrlässigkeit, Mitverschulden des Geschädigten, Ermessensfehlgebrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten bei Errichtung einer Trägerkonstruktion auf mit dem Gebäudeboden verschraubten Stahlplatten als Kunstwerk; Grob fahrlässiger Verstoß bei fehlender schriftlicher Montageanleitung; Anspruchsmindernde ...

  • Judicialis

    SB VII § 110 Abs. 1; ; SB VII § 110 Abs. 1 S. 1; ; SB VII § 110 Abs. 2; ; BGB § 31; ; BGB § 276; ; UVV; ; BGV C 22

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung für Heilbehandlungskosten aus einem wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften erlittenen Arbeitsunfall - grobe Fahrlässigkeit; Mitverschulden des Geschädigten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05
    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders krasse, auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet; vgl. BGH, Urteil vom 30.1.2001, VI ZR 49/00, in NJW 2001, 2092 = MDR 2001, 569 m. w. N.

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen UVV schon als ein grob fahrlässiges Verhalten zu werten ist; vgl. nur BGH VersR 1989, 109 m. w. N. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat; so BGH NJW 2001, 2092 = MDR 2001, 569.

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 15/88

    Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift; Begriff der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen UVV schon als ein grob fahrlässiges Verhalten zu werten ist; vgl. nur BGH VersR 1989, 109 m. w. N. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat; so BGH NJW 2001, 2092 = MDR 2001, 569.

    Jedenfalls dann darf einem "Schlendrian" bei der Einhaltung elementarer Sicherungspflichten auf Baustellen nicht durch übertrieben hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit im Rahmen des Rückgriffs nach § 110 I SGB VII Vorschub geleistet werden, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil in VersR 1989, 109 im Hinblick auf den präventiven, erzieherischen Charakter dieses Regresses des Sozialversicherungsträgers betont.

  • BGH, 20.07.2001 - V ZR 170/00

    Aufhebung und Zurückverweisung bei Verbindung von Zahlungs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05
    Es hat dabei verkannt, dass ein unbezifferter, demgemäß nicht nach dem "Betrag streitiger" Feststellungsanspruch einem Grundurteil nach § 304 I ZPO prinzipiell nicht zugänglich ist; feste BGH-Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW 2002, 302/4 m. w. N.
  • OLG Köln, 30.05.2005 - 21 U 22/04

    Ausgestaltung des haftungsrechtlichen Rückgriffsrechts einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05
    Es muss mithin nicht für jede Aufwendung des Sozialversicherungsträgers einen kongruent entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch des Geschädigten geben; so auch OLG Köln, RuS 2005, 306.
  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69

    Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05
    Wohl fällt die Überprüfung dieser Ermessensausübung in die Zuständigkeit der mit dem Ersatzanspruch aus § 110 I SGB VII befassten Zivilgerichte; BGH VersR 1071, 1167 zu § 640 RVO; OLG Nürnberg VersR 1993, 1425 zu § 110 II SGB VII. Solange sich jedoch der Rechtsstreit über den Ersatzanspruch noch im Stadium der Grundentscheidung befindet, besteht regelmäßig noch keine Entscheidungsgrundlage für die Ermessensausübung, weil dafür u. a. die noch unbekannte Höhe des Anspruchs gegen den Schädiger, der durch die Rückerstattung nicht in seiner Existenz bedroht oder vernichtet werden soll (BGH VersR 1971, 1167) von maßgeblicher Bedeutung ist.
  • BGH, 15.05.1973 - VI ZR 160/71

    Beauftragung von Landwirten mit Kanalisationsarbeiten durch eine Gemeinde -

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05
    Dies hat der Bundesgerichtshof für § 640 RVO, den Vorgänger der jetzt geltenden Norm, entschieden ( vgl. BGH VersR 1973, 818 ) und dies war für die alte Regelung allgemein herrschende Ansicht.
  • OLG Nürnberg, 15.07.1992 - 4 U 2952/91

    Regressverzicht eines Sozialversicherers

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2006 - 9 U 220/05
    Wohl fällt die Überprüfung dieser Ermessensausübung in die Zuständigkeit der mit dem Ersatzanspruch aus § 110 I SGB VII befassten Zivilgerichte; BGH VersR 1071, 1167 zu § 640 RVO; OLG Nürnberg VersR 1993, 1425 zu § 110 II SGB VII. Solange sich jedoch der Rechtsstreit über den Ersatzanspruch noch im Stadium der Grundentscheidung befindet, besteht regelmäßig noch keine Entscheidungsgrundlage für die Ermessensausübung, weil dafür u. a. die noch unbekannte Höhe des Anspruchs gegen den Schädiger, der durch die Rückerstattung nicht in seiner Existenz bedroht oder vernichtet werden soll (BGH VersR 1971, 1167) von maßgeblicher Bedeutung ist.
  • OLG Oldenburg, 23.10.2014 - 14 U 34/14

    Arbeitgeber zum Aufwendungsersatz verpflichtet

    Geschädigten abgeleiteten Schadensersatzanspruch handelt, findet § 254 BGB im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1973, VI ZR 160/71, VersR 1973, 818-820, noch zu § 640 RVO; OLG Hamm, Urteil vom 23. Juni 2006, 9 U 220/05, OLGR Hamm 2008, 9-12).
  • OLG Oldenburg, 24.02.2011 - 1 U 33/10

    Grobe Fahrlässigkeit i.R.e. Schadensersatzanspruchs aus § 110 Siebtes Buch

    Solange sich der Rechtsstreit über den Ersatzanspruch noch im Stadium der Grundentscheidung befindet, besteht regelmäßig noch keine Entscheidungsgrundlage für die Ermessensausübung, weil dafür u.a. die noch unbekannte Höhe des Anspruchs gegen den Schädiger, der durch die Rückerstattung nicht in seiner Existenz bedroht oder vernichtet werden soll, von maßgeblicher Bedeutung ist (so auch OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2006, Aktenzeichen: 9 U 220/05 - bei [...]).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2019 - 7 U 213/18

    Regressanspruch Unfallversicherungsträger nach § 110 SGB VII

    In diesem Zusammenhang wird dann zu prüfen sein, ob der Mitverschuldenseinwand greift (vgl. hierzu BGH vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05, juris Rn. 14 f.; BGH vom 15.05.1973 - VI ZR 160/71, juris Rn. 34; OLG Hamm vom 23.06.2006 - 9 U 220/05, juris Rn. 25).
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